Ausbildungsziel

Die

Fachschule

für

Sozialpädagogik

vermittelt

während

der

Ausbildung

die

Fähigkeit,

in

sozialpädagogischen

Bereichen

als

Erzieherin

oder

als

Erzieher,

Erziehungs-,

Bildungs-

und

Betreuungsaufgaben

zu

übernehmen

und

selbstständig

und

eigenverantwortlich

tätig

sein

zu

können.

Erzieherinnen

und

Erzieher

arbeiten

in

Tageseinrichtungen

für

Kinder,

in

der

Schulkindbetreuung,

der

offenen

Kinder-

und

Jugendarbeit,

in

Diensten

und

Einrichtungen

der

ambulanten

und

stationären

erzieherischen

Jugendhilfe,

in

Feldern

der

Jugendsozialarbeit,

in

der

Jugendkulturarbeit

sowie

in

Feldern der Freizeitpädagogik für Kinder und Jugendliche.

Die

Fachschule

für

Sozialpädagogik

ermöglicht

mit

der

Ausbildung

gleichzeitig

den

Erwerb

der

bundesweit

anerkannten

Fachhochschulreife.

Die

oder

der

Studierende

teilt

dem

Berufskolleg

nach

einer

Beratung

zu

Beginn

des

Bildungsganges mit, ob sie oder er die Fachhochschulreife anstrebt.

Ausbildungsvoraussetzungen 1. (mindestens) Fachoberschulreife sowie 2. Abschluss der Ausbildung in einem für die Zielsetzung der Fachschule einschlägigen Ausbildungsberuf und 3. Berufsschulabschluss, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand. 4. Nachweis eines PiA-Arbeitsvertrages über die Dauer des Bildungsganges. Als einschlägige Ausbildungsberufe im Sinne der Nr. 2 gelten z.B. die Berufsabschlüsse staatl. geprüfte(r) Kinderpflegerin/Kinderpfleger staatl. geprüfte(r) Sozialassistentin/Sozialassistent Als gleichwertig anerkannt gelten die Abschlüsse der zweijährigen Berufsfachschule (Anlage C1) sowie der Fachoberschule (Anlage C3), die neben beruflichen Kenntnissen die Fachhochschulreife vermitteln. Im Rahmen von Einzelfallentscheidungen kann Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Hochschulzugangsberechtigung oder eine nicht einschlägige Berufsausbildung nachweisen, die Aufnahme in die Fachschule für Sozialpädagogik in der Regel dann gewährt werden, wenn einschlägige berufiche Tätigkeiten von mindestens sechs Wochen im Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Vollzeitbeschäftigung) oder von in einer für den Bildungsgang geeigneten Einrichtung nachgewiesen werden, die den erfolgreichen Besuch des Fachschulbildungsganges erwarten lassen. Werden einschlägige berufliche Tätigkeiten im Wege einer Teilzeitbeschäftigung nachgewiesen, verlängert sich die Gesamtzeit in entsprechendem Umfang. Die berufliche Tätigkeit muss innerhalb eines Jahres absolviert worden sein. Als einschlägig gilt eine berufliche Tätigkeit, die die Anforderungen der Praktikums-Ausbildungsordnung zum Erwerb der Fachhochschulreife (BASS 13-31 Nr. 1) erfüllt. Geeignet sind auch die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und eines einschlägigen Bundesfreiwilligendienstes, sofern die Tätigkeit in einer für den Bildungsgang geeigneten Einrichtung erfolgte. Abweichend von Nr. 2 kann auch aufgenommen werden, wer eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren nachweist. Ausbildungsdauer Die praxisintegrierte Ausbildung dauert 3 Jahre (6 Semester) 1.-3. Semester: wöchentlich 3 Tage Unterricht – 2 Tage Praxistätigkeit 4.-6. Semester: wöchentlich 2 Tage Unterricht – 3 Tage Praxistätigkeit Es finden während der Ausbildung zwei Blockpraktika statt: 4 Wochen im ersten Arbeitsfeld gemäß PiA-Vertrag (2. Semester) 8 Wochen in einem zweiten Arbeitsfeld (3. Semester) Kontakt Frau Lux Frau Koch Frau Wunderer
Flyer Anmeldeformular Datenschutz
BILDUNGSGÄNGE AM ROBERT-WETZLAR-BERUFSKOLLEG BONN
GESUNDHEIT, ERZIEHUNG UND SOZIALES - Fachschule für Sozialpädagogik in praxisintegrierter Form -
Hinweise für Praxisstellen
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Die

Fachschule

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Sozialpädagogik

vermittelt

während

der

Ausbildung

die

Fähigkeit,

in

sozialpädagogischen

Bereichen

als

Erzieherin

oder

als

Erzieher,

Erziehungs-,

Bildungs-

und

Betreuungsaufgaben

zu

übernehmen

und

selbstständig

und

eigenverantwortlich

tätig

sein

zu

können.

Erzieherinnen

und

Erzieher

arbeiten

in

Tageseinrichtungen

für

Kinder,

in

der

Schulkindbetreuung,

der

offenen

Kinder-

und

Jugendarbeit,

in

Diensten

und

Einrichtungen

der

ambulanten

und

stationären

erzieherischen

Jugendhilfe,

in

Feldern

der

Jugendsozialarbeit,

in

der

Jugendkulturarbeit

sowie

in

Feldern

der

Freizeitpädagogik

für

Kinder und Jugendliche.

Die

Fachschule

für

Sozialpädagogik

ermöglicht

mit

der

Ausbildung

gleichzeitig

den

Erwerb

der

bundesweit

anerkannten

Fachhochschulreife.

Die

oder

der

Studierende

teilt

dem

Berufskolleg

nach

einer

Beratung

zu

Beginn

des

Bildungsganges

mit, ob sie oder er die Fachhochschulreife anstrebt.

Ausbildungsvoraussetzungen 1. (mindestens) Fachoberschulreife sowie 2. Abschluss der Ausbildung in einem für die Zielsetzung der Fachschule einschlägigen Ausbildungsberuf und 3. Berufsschulabschluss, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand. 4. Nachweis eines PiA-Arbeitsvertrages über die Dauer des Bildungsganges. Als einschlägige Ausbildungsberufe im Sinne der Nr. 2 gelten z.B. die Berufsabschlüsse staatl. geprüfte(r) Kinderpflegerin/Kinderpfleger staatl. geprüfte(r) Sozialassistentin/Sozialassistent Als gleichwertig anerkannt gelten die Abschlüsse der zweijährigen Berufsfachschule (Anlage C1) sowie der Fachoberschule (Anlage C3), die neben beruflichen Kenntnissen die Fachhochschulreife vermitteln. Im Rahmen von Einzelfallentscheidungen kann Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Hochschulzugangsberechtigung oder eine nicht einschlägige Berufsausbildung nachweisen, die Aufnahme in die Fachschule für Sozialpädagogik in der Regel dann gewährt werden, wenn einschlägige berufiche Tätigkeiten von mindestens sechs Wochen im Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Vollzeitbeschäftigung) oder von in einer für den Bildungsgang geeigneten Einrichtung nachgewiesen werden, die den erfolgreichen Besuch des Fachschulbildungsganges erwarten lassen. Werden einschlägige berufliche Tätigkeiten im Wege einer Teilzeitbeschäftigung nachgewiesen, verlängert sich die Gesamtzeit in entsprechendem Umfang. Die berufliche Tätigkeit muss innerhalb eines Jahres absolviert worden sein. Als einschlägig gilt eine berufliche Tätigkeit, die die Anforderungen der Praktikums- Ausbildungsordnung zum Erwerb der Fachhochschulreife (BASS 13-31 Nr. 1) erfüllt. Geeignet sind auch die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und eines einschlägigen Bundesfreiwilligendienstes, sofern die Tätigkeit in einer für den Bildungsgang geeigneten Einrichtung erfolgte. Abweichend von Nr. 2 kann auch aufgenommen werden, wer eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren nachweist. Ausbildungsdauer Die praxisintegrierte Ausbildung dauert 3 Jahre (6 Semester) 1.-3. Semester: wöchentlich 3 Tage Unterricht – 2 Tage Praxistätigkeit 4.-6. Semester: wöchentlich 2 Tage Unterricht – 3 Tage Praxistätigkeit Es finden während der Ausbildung zwei Blockpraktika statt: 4 Wochen im ersten Arbeitsfeld gemäß PiA-Vertrag (2. Semester) 8 Wochen in einem zweiten Arbeitsfeld (3. Semester) Kontakt Frau Lux Frau Koch Frau Wunderer
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